Erneute Verurteilung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zur Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft im Rahmen von "Hartz IV"

Das SG Freiburg hat den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald am 19.9.2011 ein weiteres Mal verurteilt, im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende höhere Leistungen für die Wohung zu zahlen:

Das seit 1.5.2009 in Kraft befindliche Konzept des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald und des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald zur Bezifferung der Obergrenze angemessener Kosten der Unterkunft genügt den Anforderungen an ein plausibles Konzept nicht. Das ein solches Konzept rückwirkend auch nicht mehr erstellt werden kann, sind die Werte aus § 12 WoGG heranzuziehen, um die Obergrenze angemessene Mieten zu bestimmen.

Der Landkreis hat die Obergrenze von Mieten, die als angemessen für "Hartz-IV-Bezieher anerkennt werden, seit dem 1.5.2009 nach einer neuen Methode bestimmt, die allerdings eine ganze Reihe von Widersprüchen und Fehlern aufweist. Das hat das SG Freiburg bereits mehrfach bemängelt. Dennoch hält der Landkreis bislang unbeirrt an dem Konzeot fest

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