Das Bundessozialgericht verurteilt den Ortenaukreis, die Kosten eines Schüleraustausches mit den USA im Rahmen von "Hartz IV" zu übernehmen

Das Bundessozialgericht hat den Ortenaukreis verurteilt, die Kosten eines Schüleraustausches mit den USA in Höhe von 1.300,00 € zu übernehmen (B 4 AS 204/10 R). Entscheidend war hierbei nicht - wie andernorts mitunter berichtet - die Höhe des Kosten des Schüleraustausches; dass der hierfür gesetzlich vorgesehene Anspruch der Höhe nach nicht gedeckelt ist, war bereits vorher Gesetzeslage und wurde von den Sozialgerichten auch so gesehen. Vorliegend kam es vielmehr darauf an, ob der dreiwöchige Austausch mit einer Highschool in Arizona eine "Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" war. Das SG Freiburg hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, derartige Austausche seien nach den schulrechtlichen Bestimmungen Baden-Württembergs nicht zu übernehmen. Das LSG Stuttgart wies die daraufhin eingelegte Berufung mit der Begründung zurück, die schulrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Aussage zu Schüleraustauschen mit den USA. Unabhängig davon handele es sich aber um keine "Klassenfahrt" im Sinne des Gesetzes (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F.), da nicht alle Schüler einer Klasse/eines Oberstufenkurses an einer solchen Reise teilnehmen könnten. Im vorliegenden Fall waren nur einige Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer guten Leistungen und ihres sozialen Engagements für die Reise ausgewählt worden. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass das baden-württembergische Landesrecht sehr wohl auch solche Austausche mit dem Ausland umfasse, auch wenn hieran nur eine Gruppe von Schülern teilnehme, die keine "Klasse" im althergebrachten Sinne sei. Diese Auslegung halte sich darüber hinaus im bundesrechtlich gesteckten Rahmen und sei vor dem Hintergrund der sozialen Chancengleichheit geboten.

Sobald die schriftliche Abfassung des Urteil vorliegt, werden wir diese hier veröffentlichen.

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