Ausschluss für bestimmte Ausländer von der Grundsicherung - Gesetzesentwurf liegt vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat heute den Entwurf für eine Reform der Regelungen im Recht der wirtschaftlichen Grundsicherung, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen, veröffentlicht. Das Ministerium reagiert damit auf die Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 03.12.2015: Das BSG hatte entschieden, dass der Leistungsausschluss für Personen, die lediglich über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche verfügen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei. Allerdings seien dann, wenn der Aufenthalt sich verfestigt habe, stets Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Das ergebe sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Eine Verfestigung des Aufenthaltes trete regelmäßig nach 6 Monaten ein (BSG, 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R). Die Entscheidungen sind sehr umstritten. Die Instanzgerichte sind dem BSG in großer Zahl nicht gefolgt. In vielen Eilverfahren haben sie Leistungen versagt, weil sie einerseits den Leistungsausschluss mit dem BSG für verfassungskonform halten, andererseits die Auffassung, das Ermessen aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sei in diesen Fällen regelmäßig auf Null reduziert, nicht teilen.

Der Entwurf des BMAS für eine Neufassung von § 7 Abs. 1 SGB II und § 23 SGB XII sieht vor, dass Hilfebedürftige ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die bislang vom Leistungsausschluss betroffen sind, für maximal vier Wochen Übergangsleistungen nach dem SGB XII erhalten. Außerdem sollen sie eine einmalige Hilfe für eine Fahrkarte in ihr Heimatland bekommen. Wenn sie fünf Jahre im Wesentlichen ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und auch hier gemeldet waren, sollen sie Leistungen nach dem SGB II bekommen.

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass Personen, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, gar keine Leistungen bekommen können. Bislang ist das im Gesetz nicht vorgesehen. Das BSG hat allerdings in den Entscheidungen vom 03.12.2015 die Auffassung vertreten, dass Personen ohne Aufenthaltsrecht erst recht keine Leistungen bekommen dürfen, wenn bereits Personen, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten dürfen, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz bleibt davon unberührt: Wer einen Anspruch nach diesem Gesetz hat, soll auch weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG bekommen.

Mit den Entscheidungen vom 03.12.2015 hatte das BSG den Versuch unternommen, die Vorschriften des Grundsicherungsrechtes so auszulegen, dass sie mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Entscheidungen vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 (Hartz- IV-Urteil) und vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 (AsylbLG-Entscheidung) noch vereinbar sind. Dieser Versuch wird – unabhängig von der Frage, ob er überzeugend ausgefallen ist, vgl. dazu BVerfG, 16.12.2014, 1 BvR 2142/11 – mit der nun geplanten Novelle obsolet. Das wird voraussichtlich dazu führen, dass die Frage, ob der Menschenwürdegrundsatz aus Art. 1 Abs. 1 GG es erlaubt, Personen mit dem Argument, sie könnten in ihr Heimatland zurückkehren, von Grundsicherungsleistungen auszuschließen, durch das BVerfG wird entschieden werden müssen.

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