Urteil: Mindestkostenbeitrag bei Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

BVerwG, 21.10.2015, 5 C 21.14

Auch im Fall einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 7 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung festzusetzen. Diese Vorschrift gilt zwar  dem Wortlaut nach nur für Leistungen, während die Inobhutnahme in der Nomenklatur des SGB VIII eine "Maßnahme" ist. Der durch das SGB VIII legal defineirte Begriff der Leistung ist jedoch im Kostenbeitragsrecht der §§ 90 ff. SGB VIII nicht anzuwenden. Das Kostenbeitragsrecht verwendet vielmehr einen eigenen Leistungsbegriff, der sich an der im allgemeinen gebräuchlichen Bedeutung orientiert.

siehe auch:
Meldung vom 01.02.2016

Zurück